Das Geldwäschegesetz betrifft mehr als eine halbe Million von Firmen

Date: 13/03/2018

Ab 15. 3. 2018 tritt die Novelle des Gesetzes über den Schutz vor Legalisierung der Einkünfte aus Straftaten und zum Schutz vor Terrorismusfinanzierung in Kraft, welche die Slowakei unter der Zugrundelegung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments verabschiedete. Das Gesetz, welches die Rechte und Pflichten von sog. Verpflichteten regelt, betrifft mehr als 500 000 Firmen. Eventuelle Sanktionen für seine Verletzung können bis zu EUR 5 000 000 betragen.

„Diese legislativen Änderungen sind eine Reaktion insbesondere auf die unablässige Entwicklung im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Novelle steigert die Anforderungen an die sog. Kontrolle des Klienten. Der Slowakischen Republik wurden seitens des Expertenausschusses des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (MONEYVAL) Mängel vorgeworfen. Meiner Meinung nach ist der Grund auch der Anstieg unüblicher geschäftlicher Transaktionen im Zusammenhang mit Briefkastengesellschaften (z.B. PANAMA Papers), Erhöhung der Einschaltung von Strohmännern bei Karussell-USt.-Betrügen, 100%-iger Anstieg von Phishing, bedeutender Anstieg von Einlagen auf Konten von juristischen Personen mit dem Sitz in Steueroasen, geführt in slowakischen Banken, durchgeführt durch chinesische in Ungarn ansässige Staatsangehörige, Missbrauch gestohlener Identität (auch Corporate-Identität), Erhöhung der Anzahl betrügerischer Praktiken, Verstöße gegen Netzsicherheit, Cyber-Kriminalität und viele andere Aktivitäten,“ meint JUDr. Lucie Schweizer, Partnerin der Anwaltskanzlei Ružička Csekes.

Pflichten und Fristen für Unternehmer

Jede juristische Person, nicht nur die Verpflichteten, muss Angaben über ihren Endbegünstigten ins Handelsregister eintragen. Die Pflicht ist innerhalb der Übergangsperiode bis 31.12.2019 zu erfüllen.

Darüber hinaus muss jeder Verpflichtete bis 15.5.2018 das Programm seiner eigenen gegen die Legalisation gerichteten Tätigkeit erarbeiten und aktualisieren. Der Verpflichtete muss dieses Programm immer dann aktualisieren, wenn es zu einer Änderung des Tätigkeitsgegenstandes des Verpflichteten kommt und sowohl immer vor dem Beginn der Vermarktung eines neuen Produktes - falls dies einen Einfluss auf die Erhöhung vom Risiko der Legalisierung der Erträge aus Straftaten oder der Terrorismusfinanzierung ausüben kann.

Wer gilt als ein Verpflichteter?

Mgr. Sylvia Szabó, Partnerin der Anwaltskanzlei Ružička Csekes, erläutert: „Die Verpflichteten werden im Gesetz sehr spezifisch definiert. Zum Verpflichteten wird z.B. aber auch ein Unternehmer, der ein Bargeldgeschäft im Wert von mindestens EUR 10 000 abwickelt, ungeachtet dessen, ob das Geschäft separat oder als mehrere aneinander anknüpfende Geschäfte, die verbunden sind oder sein können, abgewickelt wird.“

 

Hohe Strafen für einen Verstoß gegen dieses Gesetz

Die Novelle bringt sowohl eine Sanktionserhöhung mit sich. Für einen allgemeinen Gesetzesverstoß kann eine Strafe bis zu EUR 200 000 und bei schwerwiegenden Verstoßen bis zu EUR 1 000 000 verhängt werden (für Banken und Finanzanstalten bis zu EUR 5 000 000). Neben den angeführten Strafen können Firmen auch durch Veröffentlichung des Beschlusses über die Sanktionsverhängung auf der Webseite der Finanzfahndungsstelle auf die Dauer von fünf Jahren bestraft werden.

Die Novelle betrifft eine große Anzahl von Firmen

Laut Informationen, bereitgestellt durch Subjekte, die die entsprechenden Register und Listen führen, wurden insgesamt ca. 548 000 Verpflichteten identifiziert. Diese Anzahl ist nicht endgültig. Sie ist um ein Vielfaches höher, da einige Subjekte unter die Verpflichteten aufgrund mehrerer Tätigkeitsgegenstände eingeordnet werden können,“ fügt Sylvia Szabó hinzu.

JUDr. Lucie Schweizer                                          Mgr. Sylvia Szabó
Partner                                                                  Partner