Illegale Beschäftigung – „mildernde“ Novelle

Date: 11/01/2018

Das seit langem kritisierte Gesetz über illegale Arbeit und illegale Beschäftigung (das Gesetz Nr. 82/2005 Ges.Slg. – ferner als „Gesetz über illegale Arbeit“) wurde neulich durch das Gesetz Nr. 294/2017 Ges.Slg. novelliert und mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2018 sollte es mildere Auswirkungen auf „vergessliche“ Arbeitgeber mit sich bringen.

Bis vor kurzem gerieten Arbeitgeber auf die Liste illegaler Arbeitgeber und es wurden ihnen Geldstrafen durch die Arbeitsaufsichtsbehörde auch für einen Verzug mit der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherungsanstalt auferlegt, die auch nur eine Stunde nach dem Arbeitsantritt des Arbeitnehmers erfolgte. Das Gesetz über illegale Arbeit hält nämlich für illegale Beschäftigung nicht nur die Nutzung unselbständiger Arbeit ohne Gründung eines Arbeitsverhältnisses oder eines Staatsbeamtenverhältnisses (sog. vertrags- oder vereinbarungslose Arbeit), als auch die Nutzung der Arbeit eines Staatsbürgers außerhalb der EU ohne entsprechende Genehmigungen, sondern auch die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß § 231 Abs. 1 Buchst. b) des Sozialversicherungsgesetzes (sog. Anmeldungspflicht des Arbeitgebers bei der Sozialversicherungsanstalt). Ein solcher Gesetzverstoß hat nicht nur Geldstrafen zur Folge, sondern ein solcher Arbeitgeber wird in öffentlich geführter Liste der Personen angeführt, die gegen das Verbot illegaler Beschäftigung verstießen - http://reg.ip.gov.sk/register/ und somit ist es ihm z.B. nicht möglich, staatliche Förderungen in Anspruch zu nehmen, an öffentlicher Ausschreibung teilzunehmen oder Eurofonds zu beantragen. Falls es sich dabei um eine Leiharbeitsagentur handelt, so verliert diese ihre Lizenz.

Die Novelle des Gesetzes über illegale Arbeit brachte keine Änderung der Frist für die Erfüllung der Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherungsanstalt anzumelden. Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer spätestens vor der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers anzumelden, gilt und wird auch weiterhin gelten (d.h., dass im Falle, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit am 01.02.2018 antritt und seine Arbeitsschicht um 8.00 Uhr beginnt, der Arbeitgeber ihn im Register der Sozialversicherungsanstalt spätestens am 01.02.2018 um 7.59 Uhr anzumelden hat - das Register der Sozialversicherungsanstalt erfasst nämlich die genaue Zeit der Anmeldung des Arbeitnehmers).

Für die Zwecke der Beurteilung illegaler Beschäftigung führte die Novelle eine zusätzliche 7-tägige Frist für die Anmeldung im Register der Sozialversicherungsanstalt ein, spätestens jedoch bis zum Beginn der Kontrolle der Arbeitsaufsichtsbehörde, falls die Kontrolle binnen 7 Tagen ab der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers beginnt.

Durch die Novelle wurde somit die bisherige Strenge des Gesetzes gemildert, welches auch nachträgliche Feststellung sog. rückwirkender illegaler Beschäftigung bestrafte, die bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle der Arbeitsaufsichtsbehörde als illegale Beschäftigung galt. In der Praxis erfolgte dies oft in der Folge einer administrativen Verfehlung, bzw. durch verspätete Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherungsanstalt.

Das heißt, ab 1. Januar 2018 gilt eine durch die Arbeitsaufsichtsbehörde festgestellte verspätete Anmeldung des Arbeitnehmers im Register der Sozialversicherungsanstalt nicht als illegale Beschäftigung, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer binnen 7 Tagen ab der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers, spätestens aber bis zum Beginn der Kontrolle illegaler Arbeit und illegaler Beschäftigung anmeldete.

Auf keinen Fall empfehlen wir aber den Arbeitgebern, sich auf diese zusätzliche 7-tägige Frist zu verlassen. Beginnt die Arbeitsaufsichtsbehörde nämlich mit einer Kontrolle bei dem Arbeitgeber innerhalb dieser Frist, z.B. am 3. Tag ab der Aufnahme der Arbeitsausübung durch den Arbeitnehmer und sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Register der Sozialversicherungsanstalt nicht angemeldet haben, so wird ein solcher Fall für illegale Beschäftigung gehalten, und zwar samt allen Folgen. Falls jedoch die Arbeitsaufsichtsbehörde mit der Kontrolle beim Arbeitgeber z.B. am 10. Tag ab der Aufnahme der Arbeitsausübung durch den Arbeitnehmer beginnt, wobei der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherungsanstalt mit Verzug erst am 6. Tag ab der Aufnahme der Arbeitsausübung durch den Arbeitnehmer anmeldete, so wird ein solcher Fall nicht mehr als illegale Beschäftigung beurteilt. Die Novelle soll dadurch rückwirkendes Aufsuchen und Bestrafung administrativer Verstöße, bzw. Verzüge des Arbeitgebers verhindern, falls im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Arbeitsaufsichtsbehörde der Arbeitnehmer bereits ein im Register der Sozialversicherungsanstalt angemeldeter Arbeitnehmer ist, sei es auch mit Verzug.

Arbeitgeber, die sich gegenwärtig auf der Liste der Personen befinden, die gegen das Verbot illegaler Beschäftigung verstießen, werden für die Zwecke der Führung dieser Liste und für die Zwecke der Nachweisung der Erfüllung der Bedingungen gemäß Sondervorschriften (z.B. für die Teilnahme an öffentlicher Ausschreibung, für die Beantragung von Zuwendungen aus dem Staatsbudget und für die Beantragung von Eurofonds) aufgrund ihres schriftlichen Antrags, eingereicht bei der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde, als nicht illegale Arbeitgeber angesehen, und zwar nach dem Ablauf von 15 Tagen ab der Zustellung des Antrags, falls ihr Verstoß eine sog. rückwirkende illegale Beschäftigung war und falls sie also im Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle alle ihre Arbeitnehmer bei der Sozialversicherungsanstalt angemeldet haben (d.h., dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwar mit einem Verzug, kürzer als 7 Tage ab der Aufnahme der Arbeitsausübung durch den Arbeitnehmer, spätestens aber bis zum Beginn der Kontrolle der Arbeitsaufsichtsbehörde, anmeldete)

Mgr. Martina Poliačiková
Senior Associate